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Continentale

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Die Wartezeit beträgt drei Jahre ab Versicherungsbeginn;

Nach ärztlicher Feststellung der Pflegebedürftigkeit
ist eine Karenzzeit von 91 Tagen einzuhalten. Wird
unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt Pflegebed
ürftigkeit festgestellt, erfolgt eine Anrechnung
dieser Zeit auf die Karenzzeit. Leistungspflicht nicht
vor Ende des KH-Aufenthaltes.

Eine Leistungsdynamik ohne erneute Risikoprüfung
und Wartezeiten ist in den AVB nicht enthalten.

Der Eintritt der Pflegebedürftigkeit ist durch ärztliche
Bescheinigungen innerhalb von 42 Tagen nachzuweisen;
die Fortdauer der Pflegebedürftigkeit und
die Durchführung der stat. Pflege ist alle 3 Monate
nachzuweisen (die Kosten trägt der VN), bei häusl.
Pflege ist der Nachweis der durchgeführten Pflege
monatlich zu erbringen (die Kosten trägt der VR).

Bei häuslicher Pflege durch Familienmitglieder oder
sonstige Personen werden 50% der tariflichen Leistung
gezahlt.